Bestandsaufnahme nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie

Für die Erreichung des Ziels „guter Zustand“ in allen Oberflächengewässern und dem Grundwasser bis spätestens 2027 enthält die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) zahlreiche formale und inhaltliche Vorgaben sowie verschiedene Umsetzungsinstrumente.

Die erste Stufe der fachlichen Umsetzung der EG-WRRL und damit das erste „Kapitel“ des Bewirtschaftungsplans wurde mit der Bestandsaufnahme im März 2005 abgeschlossen und die Ergebnisse in einem Bericht für die Flussgebietseinheit Rhein der Europäischen Kommission fristgerecht zum 22. März 2005 vorgelegt.

Dieser Bericht umfasst zunächst die Abgrenzung und Charakterisierung der IFGE Rhein sowie eine erste Bestandsaufnahme einschließlich einer ersten wirtschaftlichen Analyse (Artikel 5). Darüber hinaus sind die nach europäischem Recht festgelegten Schutzgebiete verzeichnet.

Die Broschüre „Gewässer in Rheinland-Pfalz – Die Bestandsaufnahme nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie" können Sie hier einsehen.

Aufgabe der ersten Bestandsaufnahme war es, die Gewässer zu typisieren bzw. erstmalig zu beschreiben, sie in Wasserkörper 1) einzuteilen, die Belastungen zu analysieren und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Gewässer zu beurteilen.

Die Bestandsaufnahme 2005 wurde erstmalig zum 22.12.2013 aktualisiert. Die nächste Aktualisierung findet Ende 2019 statt.

1) Wasserkörper = kleinste zu bewirtschaftender Einheit

Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste nach Art. 5 der RL 2008/105/EG

Durchführung der zweiten Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste nach Art. 5 der RL 2008/105/EG, geändert durch RL 2013/39/EU

Mit der europäischen Umweltqualitätsnorm-Richtlinie (UQN-Richtlinie) 2008/105/EG bzw. 2013/39/EU wurde die Verpflichtung für eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste der prioritären Stoffe eingeführt. Die UQN-Richtlinie wurde mit der Oberflächengewässer-verordnung (OGewV) in deutsches Recht umgesetzt (OGewV 2011, Neufassung 2016). Die Bestandsaufnahme der prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe nach § 4 Abs. 2 OGewV ist im Rahmen der Überprüfungen nach § 4 Abs. 1 OGewV zu aktualisieren. Die aktuelle Bestandsaufnahme bezieht sich auf den Zeitraum 2013 bis 2016 und umfasst die Stoffe der Anlage 8 der OGewV 2016. Für die Stoffe, die bereits in Anlage 7 der OGewV 2011 enthalten waren, erfolgte eine Aktualisierung der ersten Bestandsaufnahme. Für die zwölf neuen prioritären Stoffe (nach Neufassung OGewV 2016) wurde die Bestandsaufnahme erstmalig durchgeführt (Abschlussbericht Kapitel 1 (Anlage 1)).

Das Vorgehen in Deutschland basiert auf den Empfehlungen des Technischen Leitfadens der EU (EU KOM 2012: Guidance Document No. 28). Diese europäischen Empfehlungen wurden bereits für die erste Bestandsaufnahme bundesweit harmonisiert und das grundsätzliche methodische Vorgehen in einer allgemeinen Handlungsanleitung sowie fünf Arbeitspapieren spezifiziert (unveröffentlicht: https://wasserblick.net).

Die zweite Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe und bestimmter anderer Stoffe (2008/105/EG, geändert durch Richtlinie 2013/39/EU) wurde nach § 4 Abs 2 Oberflächengewässerverordnung (OGewV) 2011 (Neufassung 2016) für den Zeitraum 2013 bis 2016 durchgeführt und die verfügbaren Informationen entsprechend der Anforderungen der Richtlinie zusammengestellt. Hierfür wurden wesentliche verfügbare Basisinformationen für den Emissions- und Immissionsbereich deutschlandweit koordiniert bereitgestellt und zusammengeführt. Insbesondere bei der Abschätzung der Einträge aus kommunalen Kläranlagen konnte im Vergleich zur ersten Bestandsaufnahme auf eine deutlich validere Datenbasis zurückgegriffen werden.

Die aktuelle Bestandsaufnahme umfasst die Stoffe der Anlage 8 der OGewV 2016. Für die Stoffe, die bereits in Anlage 7 der OGewV 2011 enthalten waren, erfolgte eine Aktualisierung der ersten Bestandsaufnahme. Für die zwölf neuen prioritären Stoffe wurde die Bestandsaufnahme erstmalig durchgeführt.

Der Abschlussbericht kann hier heruntergeladen werden.

Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste nach Art. 5 der RL 2008/105/EG bzw. § 4 Abs. 2 OGewV in Deutschland

Abschlussbericht

Am 13. Januar 2009 trat die europäische Richtlinie (RL) 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen (UQN) im Bereich der Wasserpolitik in Kraft. Mit dieser Richtlinie wird das Umweltziel „guter chemischer Zustand“ des Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (2000/60EG) spezifiziert und im Einklang mit Art. 16 der WRRL Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe festgelegt. Die Umsetzung der UQN-RL erfolgte in Deutschland mit der Oberflächengewässerverordnung (OGewV), die am 20. Juli 2011 in Kraft getreten ist.

Zur Überprüfung, ob die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der WRRL genannten Ziele der Beendigung oder schrittweisen Einstellung bzw. der Reduzierung eingehalten werden, fordert Art. 5 der UQN-RL von den Mitgliedsstaaten eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe gemäß Anhang I Teil A auf Ebene der Flussgebietseinheiten (FGE) zu erstellen. Diese Bestandsaufnahme soll unter Nutzung vorhandener Informationen erfolgen. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sollen in die Erstellung des zweiten Bewirtschaftungsplanes einfließen.

Das vorliegende Dokument fasst das methodische Vorgehen und die Ergebnisse und Erfahrungen der ersten Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste nach Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG bzw. § 4 Absatz 2 Oberflächengewässerverordnung (prioritäre Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe) in Deutschland zusammen. Als Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen werden Empfehlungen für zukünftige Bestandsaufnahmen formuliert.

Die Kurzfassung des Abschlussberichtes kann hier heruntergeladen werden.

Die vollständige Fassung des Abschlussberichtes zur ersten Bestandsaufnahme in Deutschland liegt als UBA Text 12/2016 vor.